Satzung der MBP e.V.

Satzung der MBP e.V.

Satzung_2008.pdf

106 K

geänderte Fassung v. 30.04.2008

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Mannheimer Blä­serphilharmonie" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
  3. Der Verein strebt die Aufnahme in den Blasmu­sikverband Rhein-Neckar e.V. (im Blasmusik­verband Baden-Württemberg e.V.) an.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalender­jahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bil­dung, Kunst und Kultur, insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung zeitgenössi­scher Bläsermusik. Hierzu zählt unter anderem:
    1. die Förderung der Ausbildung im Blä­serensemblebereich und die Erteilung von Instrumental- und Dirigierunterricht.
    2. die Förderung zeitgenössischer Komponis­ten und Komponistinnen durch Kompositi­onsaufträge
    3. die Unterstützung der Aufführung und Veröf­fentlichung zeitgenössischer Werke
    4. Veranstaltung von Konzerten und Workshops für und mit Bläserensembles
    5. Förderung internationaler Kontakte
    6. Förderung spartenübergreifender Projekte
  2. Der Verein ist Träger des gleichnamigen Or­chesters "Mannheimer Bläserphilharmonie" und seiner Teil- und Vorensembles sowie der Bildungseinrichtung "Mannheimer Bläserakademie".
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsge­mäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Per­son werden, die die Ziele des Vereins unter­stützt.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, die beide die gleichen Rechte und Pflichten haben.
  3. Aktive Mitglieder sind die Angehörigen des Or­chesters und der angeschlossenen Ensembles sowie alle Mitglieder, die die Arbeit des Vereins durch persönlichen Einsatz und Mitarbeit unter­stützen.
  4. Fördermitglieder sind solche Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und finanziell un­terstützen.
  5. Besonders verdiente Mitglieder können zu Eh­renmitgliedern ernannt werden. Hierfür ist ein Be­schluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung be­freit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4  Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vor­stand schriftlich beantragt werden. Minderjäh­rige brauchen die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungs­gründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ge­gen eine ablehnende Entscheidung kann Wi­derspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft und um­gekehrt) müssen spätestens sechs Wochen vor Ende eines Quartals dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Aus­tritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer sechswö­chigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vor­stand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mit­glied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereins­ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstüt­zungsleistungen ist ausgeschlossen. Der An­spruch des Vereins auf rückständige Beitrags­forderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5  Haushaltsmittel

  1. Die Haushaltsmittel des Vereins werden aufge­bracht durch:
    1. Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahme­gebühren, Umlagen
    2. Entgelte für Leistungen des Vereins
    3. Spenden, öffentliche Zuschüsse
  2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßge­bend, die von der Mitgliederversammlung be­schlossen wird.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. die Geschäftsführung
  5. das Kuratorium
  6. die Orchesterversammlung
  7. der Orchestervorstand
  8. der Orchesterrat

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist besonders für fol­gende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom erweiterten Vorstand verabschiedeten Entwurf des Haushaltsplans für das laufende Ge­schäftsjahr, Entgegennahme des Jahresbe­richts, Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jah­resbeitrags
    3. Beschluss über Umlagen und Aufnahmege­bühren
    4. (im Wahljahr) Wahl des Vorstands
    5. Beschlussfassung über die Satzung, Ände­rungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassen­prüfe­rinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehö­ren und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Genehmigung der Einrichtung einer Geschäftsstelle
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, min­destens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäfts­jahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der vorläu­fig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Wenn das Mitglied bei seinem Vereinseintritt schriftlich zugestimmt hat, kann die Einladung auch 14 Tage vorher an die zuletzt bekannte E-mail-Adresse erfolgen.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederver­sammlung beim Vereinsvorstand schriftlich ein­zureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehr­heit der erschienenen Mitglieder der Behand­lung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsan­träge).
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitglie­derversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereins­mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  5. Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der/die Erste stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, leitet der/die Zweite stellvertende Vorsitzende die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mit-  gliederversammlung einen besonderen Ver-sammlungsleiter/eine besondere Versammlungs-leiterin bestimmen.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand und in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
  6. Soll in der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden oder eine Neuwahl stattfinden, muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Nennung des jeweiligen Punkts in der Tagesordnung eingeladen werden.

§  8 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder be­schlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Be­schlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthal­tungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmen­gleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung er­folgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein anwesendes Mit­glied dies beantragt.
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehr­heit der erschienenen Stimmberechtigten erfor­derlich.
  5. Für Änderungen des Vereinszwecks ist eine Drei­viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmbe­rechtigten erforderlich.

§  9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. ein Vorsitzender/eine Vorsitzende
    2. ein Erster stellvertretender Vorsitzender/eine Erste  stellvertretende Vorsitzende
    3. ein Zweiter stellvertretender Vorsitzender/eine Zweite stellvertretende Vorsitzende
    4. ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin
    5. ein Schriftführer/eine Schriftführerin
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vor­standsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsar­beit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Erste stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmen­mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  6. Die Geschäftsführung und die Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks können entgeltlich erfolgen. Dabei darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf sei­ner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berech­tigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.  Der Vorstand bleibt gemeinsam bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode im Amt.

§ 10 erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. den Mitgliedern des Vorstands
    2. drei Mitgliedern des Orchestervorstands
    3. bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen, die in der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden
    4. dem Dirigenten/der Dirigentin
    5. dem/der Beauftragten für Aus- und Weiterbildung, der/die vom Vorstand ernannt wird.
    6. Außerdem kann der Vorstand Vertreter/Ver­tre­te­rinnen der örtlichen Bildungs- oder Kulturin­stitu­tionen in den erweiterten Vorstand berufen.
  2. Aufgaben des erweiterten Vorstands sind:
    1. Beratung und Unterstützung des Vorstands
    2. Entwicklung und Aufstellung von Zielen
    3. Koordination der Aktivitäten und Projekte des Vereins
    4. Beschlussfassung über den Entwurf des jähr­lichen Haushaltsplans
    5. Festsetzung der Spesensätze
    6. Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann jederzeit einen Geschäftsfüh­rer/eine Geschäftsführerin berufen. Mitglieder des Vorstands können zu Geschäfts­füh­rern/Geschäftsführerinnen berufen werden.
  2. Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sind be­sondere Vertreter/Vertreterinnen gem. § 30 BGB, die den Verein in allen Geschäften ver­treten dürfen, es sei denn, durch Gesetz oder Satzung ist die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Organs des Vereins gegeben.
  3. Der Vorstand beschließt über den Dienstvertrag mit den Geschäftführern/Geschäftsführerinnen. Die Vergütung für die Vereinsgeschäftsführung und die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben ist in angemessenem Umfang im Rahmen des Haushaltsplans zu vereinbaren.
  4. Beschlüsse gem. § 11 dieser Satzung bedürfen der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Betrifft ein Beschluss ein Mit­glied des Vorstands in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer/Geschäftsführerin, so ist dieses Mitglied des Vorstands nicht abstimmungsbe­rechtigt.

§ 12 Kuratorium

  1. Der Verein kann sich ein Kuratorium geben.
  2. Seine Aufgabe besteht darin, den Vorstand des Vereins bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Im Wesentlichen geschieht dies durch Beratung bei der Erarbei­tung des Aktionsprogramms, Mitberatung des Haushaltsplans, Intensivierung des Sponso­rings.
  3. Das Kuratorium hat kein Weisungsrecht gegen­über dem Vorstand und kann den Verein nicht nach außen vertreten.
  4. Mitglieder des Kuratoriums können natürliche wie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr aner­kannte Vereinigungen sein Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Mitglied im Kurato­rium aufgrund seines/ihres Amtes ist der Kultur­dezernent/die Kulturdezernentin der Stadt Mannheim.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand des Vereins berufen.
  6. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlun­gen teilzunehmen und dort zu reden.
  7. Das Kuratorium wählt aus seinem Kreis einen Sprecher. Dieser ist Ansprechpartner für den Vorstand.
  8. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich; ent­stehende persönliche Aufwendungen werden durch den Verein nicht erstattet.

§ 13 Orchester

  1. Das Orchester ist ein Bildungsange­bot für Amateure/Amateurinnen und Musikstudenten/Musikstudentinnen.
  2. Über die Aufnahme in das Orchester entschei­det der Dirigent.
  3. Neue Musiker und Musikerinnen müssen spätes­tes drei Monate nach Eintritt in das Or­chester Mitglied im Trägerverein werden.
  4. Studenten und Studentinnen der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim können bis zu zwei Semester im Or­chester mitwirken, ohne Mitglied im Verein wer­den zu müssen. Über ihre Aufnahme entschei­det der Dirigent in Absprache mit dem/der von der Musikhochschule benannten Zuständigen.
  5. Über den Ausschluss aus dem Orchester ent­scheidet der Dirigent/die Dirigentin im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand sowie mit den zuständigen Registervertretern und Registerprobenleitern/ Registerprobenleiterinnen. Der Vorstand ist von dem Beschluss in Kenntnis zu setzten.

§ 14 Orchesterversammlung

  1. Die Orchestermitglieder halten mindestens ein­mal jährlich eine Orchesterversammlung ab.
  2. Die Einladung erfolgt durch den Orchestervor­stand in der Regel 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt be­kannte Adresse. Bei Neuwahlen des Orchestervorstands muss die Einladung mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Wenn der Musiker/die Musike­rin beim Orchestereintritt schriftlich zugestimmt hat, kann die Einladung auch an die zuletzt be­kannte E-Mail-Adresse erfolgen.
  3. Der Orchestervorstand hat eine außerordentli­che Orchesterversammlung unverzüglich einzu­berufen, wenn es das Interesse des Orchesters oder des Vereins erfordert oder wenn mindes­tens ein Drittel der Orchestermitglieder dies beim Orchestervorstand beantragt.
  4. Die Orchesterversammlung verabschiedet eine Orchesterordnung. Der Vorstand des Vereins und der Dirigent/die Dirigentin müssen der Or­chesterordnung zustimmen.
  5. Die Orchesterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  6. Stimmberechtigt sind alle Musiker und Musikerin­nen, die Mitglied im Verein sind.

§ 15 Orchestervorstand

  1. Der Orchestervorstand besteht aus sechs Mitglie­dern. Sie werden von der Orchesterversamm­lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeweils drei Mitglieder des Orchestervorstands vertreten das Orchester als Beisitzer/Beisitzerinnen im erweiterten Vorstand.
  2. Scheidet ein Mitglied des Orchestervorstands vor Ablauf sei­ner Wahlzeit aus, ist der Orchestervorstand berech­tigt, ein kommissarisches Orchestervorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Orchestervor­standsmitglieder müsse in der nächsten Orchesterversammlung bestätigt werden. Der Orchestervorstand bleibt gemeinsam bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode im Amt. Gewählt werden können nur Musiker/Musikerinnen über 18 Jahren, die Vereinsmitglied sind.
  3. Beschlüsse des Orchestervorstands sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt Zusätzliches ist in der Orchesterordnung festgelegt.
  4. Die Wahlen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Wahlberechtigt sind alle Musiker und Musikerin­nen im Orchester, die Vereinsmitglieder sind. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzuferti­gen, die von zwei Wahlberechtigten zu unter­schreiben und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzu­stellen ist. Die Mitglieder des Orchestervor­stands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kom­missarisch bis zur Wahl eines neuen Orchester­vorstands in ihrem Amt.
  5. Aufgaben des Orchestervorstands sind vor al­lem:
    1. Vertretung des Orchesters im erweiterten Vorstand des Vereins
    2. Vertretung der Interessen und Anliegen des Orchesters insgesamt sowie einzelner Or­chestermitglieder innerhalb des Vereins
    3. Gewährleistung des Informationsflusses zwi­schen dem Vorstand und den Ausschüs­sen des Vereins und dem Orchesterrat bzw. den Orchestermitgliedern
    4. Einberufung, Leitung und Protokollierung der Sitzungen der Orchesterversammlung und des Orchesterrats
    5. Kontaktpflege zu anderen Orchestern
    6. Zusätzliches ist in der Orchesterordnung fest­gelegt.

§ 16 Orchesterrat

  1. Der Orchesterrat setzt sich zusammen aus dem Orchestervorstand, den gewählten Vertre-tern/Vertreterinnen der einzelnen Register und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie den Stimmführern der Register. Er kann zu seiner Unterstützung zusätzliche Personen einladen.
  2. Der Orchesterrat hat ein Vorschlags- und Veto­recht bei der Besetzung der Stelle des Dirigen­ten/der Dirigentin sowie bei dessen/deren etwaiger Vertragsverlängerung.
  3. Der Orchesterrat ist bei einer vorzeitigen Ver-tragsbeendigung des Dirigenten/der Dirigentin zu hören und kann eine solche vorschlagen.
  4. Der Orchesterrat soll bei Bedarf einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Orchestervorstand zwei Wochen vorher.
  5. Die Sitzung des Orchesterrats wird von einem Mitglied des Orchestervorstands geleitet.

§ 17 Registervertretung

  1. Jedes Register wählt einen Vertreter/eine Vertreterin sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, die das Register im Orchesterrat vertreten,. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Registers.
  2. Die Vertreter/Vertreterinnen der Register werden auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Registervertreter/Registervertreterinnen bis zum Antritt ihrer Nachfolger/Nachfolgerinnen im Amt. Gewählt werden können nur Musiker/Musikerinnen, die Vereinsmitglied sind.
  3. Zwei kleine Register können sich zusammen-schließen und gemeinsam einen Vertreter/eine Vertreterin sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin wählen, wenn die Mehrheit der Musiker/Musikerinnen in jedem der beiden Register dem zustimmen.
  4. Näheres ist in der Orchesterordnung festgelegt.

§ 18 Dirigent/Dirigentin

  1. Dem Dirigenten/der Dirigentin obliegt
    1. die musikalische Ausbildung des Orchesters und seiner angeschlossenen Ensembles
    2. die Qualitätssicherung der Probenarbeit
    3. die Programmgestaltung
    4. die künstlerische Beratung bei allen Projek­ten des Trägervereins
  2. Seine/ihre Rechte und Pflichten regelt der Dienst­vertrag.

§ 19 Stellvertretende(r) Dirigent/Dirigentin

  1. Der Dirigent/die Dirigentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung einen Registerprobenleiter/eine Registerprobenleiterin zum stellv. Diri­gent/Di­rigentin vorschlagen.
  2. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Der Orchesterrat muss der Bestellung zustim­men.

§ 20 Registerprobenleiter/Registerprobenleiterinnen

  1. Die Registerprobenleiter/Registerproben­leiterin­nen werden vom Vorstand bestellt.
  2. Der Dirigent/die Dirigentin muss der Bestellung zustimmen.

§ 21 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen

  1. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ord­nungsgemäße Verbuchung und die Mittelver­wendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittel­verwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vor­stand getätigten Ausgaben.
  2. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsver­mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu ver­wenden. Beschlüsse über die künftige Verwen­dung des Vermögens dürfen erst nach Einwilli­gung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren/Liquidatorinnen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vor­standsmitglieder bestimmt, soweit die Mitglie­derversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


Mannheim, 30.04.2008